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Pressemitteilung vom 01.07.2011
Haus & Grund rät Eigentümern zur Zurückhaltung bei Dichtheitsprüfung
Keine Sanierung bei Bagatellschäden - „Generelle Fristverlängerung für Kanalüberprüfung bis 2025“Der neue Erlass des Landesumweltministeriums zur Dichtheitsprüfung der Abwasserkanäle sorgt zwar für Verbesserungen, schafft aber nach Auffassung der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Dortmund zugleich neue Unklarheiten. „Eine zentrale Forderung von Haus & Grund, wonach die optische Inspektion mit TV-Kameras ausreichend sein sollte, ist nunmehr im Erlass anerkannt. Der Erlass nennt zudem erstmalig ausdrücklich als preiswerteste Art der Dichtheitsprüfung auch die Wasserstandsfüllprüfung. Hierbei wird lediglich verglichen, wie viel eingeleitetes Wasser nach 15 Minuten noch vorhanden ist.
Den spätesten Zeitpunkt für die Dichtheitsprüfung soll nach dem neuen Erlass die Gemeinde festlegen. „Der Erlass lässt allerdings offen, ob der späteste Zeitpunkt der bisherige Endtermin 2023 sein muss oder ob die Gemeinde sogar darüber hinaus gehen könnte. Auf jeden Fall erwarten wir für Dortmund die Ausschöpfung der Fristen bis zum letztmöglich zulässigen Tag“, fordert Hauptgeschäftsführer Michael Mönig. Hintergrund ist offensichtlich, dass nach Einschätzung von Experten die bisher geltende allgemeine Frist bis 2015 – außerhalb von Wasserschutzgebieten - schon aus praktischen Gründen gar nicht eingehalten werden kann. „Daher fordern wir eine generelle Fristverlängerung für die Dichtheitsprüfung bis 2025 ohne jede Ausnahme durch den Gesetzgeber.“ Ausdrücklich erwähnt wird in dem Erlass noch einmal, dass die Überprüfung des öffentlichen Kanals mit der Überprüfung der privaten Abwasserleitungen zusammengelegt werden kann.
Die Entscheidung, ob und wann eine Sanierung erforderlich ist, soll die Gemeinde treffen. „Dazu fehlt bis heute in Dortmund jede Regelung. Solange dies in der neuen Abwassersatzung nicht festgelegt ist, raten wir den Grundeigentümern zur Zurückhaltung bei der Dichtheitsprüfung und einer eventuellen Kanalsanierung“, so Mönig. Der Erlass empfiehlt in diesem Zusammenhang eine Orientierung an der zu erwartenden Neufassung der DIN 1986-30. Danach ist insbesondere für geringe Schäden jetzt überhaupt keine Sanierung mehr erforderlich. „Daher sind sicher zahlreiche bisher schon durchgeführte Kanalsanierungen überflüssig gewesen“, vermutet Mönig. „Die Eigentümer haben gegenüber der Stadt einen Anspruch auf Rechtsklarheit, der jetzt schnellstens bedient werden muss. Dazu gehören weitgehende Fristenregelungen. Insbesondere müsse die Stadt ihrer gesetzlichen Informations- und Beratungspflichten in noch größerem Umfang als bisher nachkommen und Grundeigentümer bei der Frage nach Art und Notwendigkeit einer Sanierung unterstützen.
Der Verweis in dem Erlass, dass Hauseigentümer für die Sanierungsfälle finanzielle Förderprogramme der NRW.BANK in Anspruch nehmen können, sei hingegen wenig hilfreich. Vor allem ältere Hauseigentümer hätten hier Schwierigkeiten, Darlehn auch von ihren Hausbanken zu erhalten. Hinzu kämen noch die künftigen Verschärfungen der energetischen Sanierungspflichten der Hauseigentümer, durch die die finanzielle Belastbarkeit bereits ausgereizt sei. „Einige unserer Mitglieder mussten sich deshalb bereits von ihren eigenen Häusern im hohen Alter trennen.“
Mönig ist sicher, dass die Dichtheitsprüfung noch lange nicht vom Tisch ist. Neben dem „Fristenchaos“ gebe es zwischenzeitlich auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung in § 61a Absatz 3 Landeswassergesetz NRW, die die Dichtheitsprüfung regelt. Dabei steht die Gesetzgebungskompetenz des Landes in Frage. „Wir sind da noch im Prüfungsprozess.“
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